Friedrich Merz und die Frage der deutschen Souveränität

Der Kanzlei übersieht bei seiner Kritik an Donald Trump ein wichtiges Detail

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Autor: E.K.-L. Bild: Wikipedia/The White House Lizenz: public domain


In der „Neuen Zürcher Zeitung“ (NZZ) vom Freitag, dem 30. Jänner 2026, ist unter der Überschrift „Merz ruft die Europäer zu mehr Selbstbewusstsein auf. Der deutsche Kanzler distanziert sich von US-Präsident Donald Trump“ zu lesen: Wir müssen die Sprache der Machtpolitik sprechen … Mit ungewohnt scharfen Worten wies Merz die Kritik des US-Präsidenten zurück … Als Demokratien sind wir Partner und Verbündete, nicht Untergebene, sagte Merz in Richtung der USA.

Ähnliches vermeldet am selben Tag die Wiener Tageszeitung „Die Presse“. Bereits der Titel des Textes überrascht, nämlich „‘Glück der Selbstachtung‘: Friedrich Merz bietet Trump die Stirn“. Im Artikel heißt es unter anderem: Der überzeugte Transatlantiker vollzieht eine gewisse Abnabelung von den USA …

Falls diese beiden renommierten Zeitungen den Sachverhalt richtig wiedergeben – und daran besteht kein vernünftiger Zweifel –, dann leidet der bundesdeutsche Kanzler an politischer Großmannssucht. Er schnappt sozusagen aufs Herrl, weil er anscheinend eines vergessen hat: Die Bundesrepublik ist kein souveräner Staat.

Merz‘ Parteifreund Wolfgang Schäuble, der als Präsident des Bundestages protokollarisch das zweithöchste Amt des Staates innehatte, stellte schon 2011 fest: „Wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen.“ Mit anderen Worten, die Bundesrepublik sei kein unabhängiger Staat im Sinne des Völkerrechts.

Völkerrechtlich kommt für ein Deutschland im Sinne Schäubles am ehesten der Status als Protektorat (von lat. protegere, „schützen“; dt. Schutzstaat, Schutzgebiet) in Frage. Dies ist ein teilsouveränes staatliches Territorium, dessen auswärtige Vertretung und Landesverteidigung einem anderen Staat durch einen völkerrechtlichen Vertrag unterstellt sind. Ob der protegierte Staat wegen der Beziehungen zur übergeordneten Protektoratsmacht seine Völkerrechtssubjektivität während der Dauer des Protektorats behält, ist umstritten. Nach überwiegender Rechtsauffassung fehlt dem Protektorat mit der äußeren Souveränität ein wesentliches Merkmal der Staatlichkeit, weswegen es nicht als Völkerrechtssubjekt angesehen werden könne.

Prüfen wir nun Deutschlands völkerrechtliche Stellung, wobei als Messlatte die Stellung des Protektorats Böhmen und Mähren sowie der Protektoratsvertrag zwischen Frankreich und dem Herrscher von Tunis herangezogen wird. Letzterer deswegen, weil dieses franco-tunesische Abkommen bekanntlich als Muster für die Rechtsstellung von Böhmen und Mähren gilt.

Der Vertrag von Bardo wurde am 12. Mai 1881 zwischen Repräsentanten der Französischen Republik und dem tunesischen Bey Muhammad III. al-Husain abgeschlossen. Damit unterstellt sich der Bey dem Schutz Frankreichs, der bis zur Unabhängigkeit Tunesiens am 20. März 1956 dauert. Mit dem Protektorat gibt der Bey seine Unabhängigkeit in der Außen- und Verteidigungspolitik auf.

Nun zu Böhmen und Mähren. Der tschechische Staatspräsident Emil Hácha unterzeichnete am 15. März 1939 in Berlin ein Dokument, wonach er „das Schicksal des tschechischen Volkes und Landes vertrauensvoll in die Hände des Führers des Deutschen Reiches legt.“

In der Tat spricht so manches für die These vom semikolonialen Status der Bundesrepublik als gut getarntes US-Protektorat. Zum Beispiel die sogenannte Kanzlerakte, wonach jeder Bundeskanzler am Beginn seiner Amtszeit durch Unterfertigung eines Geheimpapiers die Oberhoheit Washingtons anerkennen müsse. Selbst der rote Kanzler Willy Brandt tat sich da schwer.

Sein Alter ego Egon Bahr schrieb dazu in der Hamburger Wochenzeitung „Die Zeit“ vom 14. Mai 2009, ein Beamter habe dem Kanzler drei Schriftstücke für die drei westalliierten Botschafter in deren Eigenschaft als Hohe Kommissare vorgelegt. Damit sollte er zustimmend bestätigen, was die Militärgouverneure in ihrem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 an verbindlichen Vorbehalten gemacht hatten. Als Inhaber der unkündbaren Siegerrechte für Deutschland als Ganzes und Berlin hatten sie diejenigen Artikel des Grundgesetzes suspendiert, also außer Kraft gesetzt, die sie als Einschränkung ihrer Verfügungshoheit verstanden.

Bahr weiter: „Brandt war empört, daß man von ihm verlangte, ‚einen solchen Unterwerfungsbrief‘ zu unterschreiben. Schließlich sei er zum Bundeskanzler gewählt … Da mußte er sich belehren lassen, daß Konrad Adenauer diese Briefe unterschrieben hatte und danach Ludwig Erhard und danach Kurt Georg Kiesinger … Er (scil.: Brandt) schloß: ‚Also habe ich auch unterschrieben‘ … Schon Adenauer hatte seine Anerkennung der alliierten Oberhoheit wie ein Staatsgeheimnis behandelt.“

Auf heute umgelegt: Es würde doch sehr überraschen, in der Kanzlerakte die Unterschrift des Friedrich Merz nicht vorzufinden …

Bis heute verfügt die Bundesrepublik über keine Verfassung, nur über ein sogenanntes Grundgesetz, bei dessen Formulierung der US-General Clay als starker Mann innerhalb der Junta der drei westalliierten Militärdiktatoren maßgeblich die Feder geführt hat. Zudem stehen noch immer fremde Truppen auf deutschem Boden. Wie im Falle von Tunis und Böhmen-Mähren verfügt das unter Protektion stehende Land über eigene Streitkräfte, die freilich unter der Kontrolle des Protektors stehen.

Fazit: Der Schäuble-These ist zuzustimmen. Es besteht kein grundsätzlicher, sondern bloß ein gradueller Unterschied zwischen den Protektoraten Tunis und Böhmen-Mähren einerseits und dem gegenwärtigen Status Deutschlands andererseits. Friedrich Merz sollte daher den Mund nicht zu voll nehmen …

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