Justizminister Jabloner für exzessive Auslegung der Menschenrechte

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Keine Kritik an EGMR, der zunehmend als Gesetzgeber auftritt und damit Gewaltenteilung aushebelt

Clemens Jabloner kann seine SPÖ-Nähe nicht verbergen. Beim Forum Alpbach in Tirol kritisierte der amtierende Justizminister den früheren Innenminister Herbert Kickl und warf dem Freiheitlichen indirekt eine Gefährdung der Grundrechte vor. Kickl hatte bekanntlich die exzessive Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kritisiert. Jabloner meinte hingegen in Bezug auf Kickl und die FPÖ, „der Siegeszug der Grundrechte ist ungeachtet ihrer steten Vermehrung und Verfeinerung ernstlich bedroht.“

Damit gibt Jabloner zu verstehen, dass er die exzessive Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausdrücklich gutheißt. Das Straßburger Gericht ist mittlerweile für seine Rechtsprechung berüchtigt, die dem Rechtsempfinden des Durchschnittsbürgers diametral widerspricht.

  • So gab der EGMR 2018 einer in Belgien lebenden Mohammedanerin Recht, die sich geweigert hatte, bei einem Prozess im Gerichtssaal das Kopftuch abzulegen. Im selben Jahr bestätigte der EGMR die Verurteilung einer Österreicherin wegen Herabwürdigung religiöser Lehren, weil sie den Propheten Mohammed als „pädophil“ bezeichnet hatte. Laut islamischer Überlieferung soll Mohammed angeblich als älterer Mann die sechsjährige Aischa geheiratet und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben, als die neun Jahre alt war.
  • Als mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit konform befanden die EGMR-Richter hingegen die 2005 vom nationalistischen türkischen Politiker Dogu Perincek getätigte Aussage: „Es gab keinen Genozid an den Armeniern. Im 1. Weltkrieg gab es gegenseitige Massaker und keinen Genozid.“
  • Im berühmten „Genfer Hausbesetzungsfall“ wurde 2013 die Schweiz verurteilt, weil sie einen linksextremen Verein auflöste, der die Unterstützung rechtswidriger Hausbesetzungen zum Ziel hatte. Der EGMR wertete „erhebliche finanzielle Folgen für die Mitglieder“ des aufgelösten Vereins höher als die Rechte des Hauseigentümers.
  • Ebenfalls die Schweiz betrifft eine Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 2014, mit welcher der Asyltourismus in Europa unterstützt wird. Straßburger Gericht entschied, dass ein afghanisches Ehepaar mit seinen sechs Kindern nicht einfach aus der Schweiz nach Italien abgeschoben werden dürfe. Auch müsse die Großfamilie gemeinsam untergebracht und angemessen betreut werden, ansonsten verstieße eine Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Der EGMR wird bei der „Vermehrung und Verfeinerung“ Menschenrechte (© Jabloner) zunehmend als Gesetzgeber tätig, womit ein demokratiepolitisch höchst problematisches Terrain beschritten wird. Denn bereits der bekannte französische Philosoph und „Vater“ der Lehre von der Gewaltenteilung, Baron de Montesquieu (1689-1755), warnte: „Freiheit gibt es auch nicht, wenn die richterliche Befugnis nicht von der legislativen und von der exekutiven Befugnis geschieden wird. Die Macht über Leben und Freiheit der Bürger würde unumschränkt sein, wenn jene mit der legislativen Befugnis gekoppelt wäre; denn der Richter wäre Gesetzgeber. Der Richter hätte die Zwangsgewalt eines Unterdrückers, wenn jene mit der exekutiven Gewalt gekoppelt wäre.“

[Autor: B.T. Bild: Parlamentsdirektion / Johannes Zinner Lizenz: ]

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