War auf den ehemaligen Vizekanzler ein Attentat geplant?
Der vermeintliche Auftraggeber Bujar B. steht, laut Akten der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2018, unter dringendem Verdacht einen Vertrauensmann beauftragt zu haben, den ehemaligen Vizekanzler mit einer Autobombe in die Luft zu jagen. Dieser soll aber in Verbindung mit dem Landesverfassungsschutz Wien gestanden haben.
Der vermeintliche Auftraggeber war bis vor kurzem noch in Haft, hat zahlreiche Vorstrafen und gilt als gefährlich. Bujar B. wurde angeblich wegen Drogenhandels und Suchtgiftmissbrauchs sowie wegen illegalem Feuerwaffenbesitz in Untersuchungshaft genommen.
Bujar B. soll genau gewusst haben wo die Familie Strache ihr Auto parkt. Er soll seinem Vertrauensmann 100.000 Euro mehrmals angeboten haben, den ehemaligen Vizekanzler auszuschalten.
Laut Aktenlage und Vertrauensmann wollte der mutmaßliche Täter eine „anhaltende Störung des öffentlichen Lebens, eine Einschüchterung der Bevölkerung und die Erschütterung der politischen Grundstrukturen der Republik Österreich“ bezwecken.
Bujar B. wurde mittlerweile auf freien Fuß gesetzt. „Im Ermittlungsverfahren konnten bisher keine weiteren Beweismittel gefunden werden, die den Verdacht erhärten würden“, sagt Thomas Vecsey von der Staatsanwaltschaft Wien.
Der Verteidiger, Anwalt Wolfgang Blaschitz sagte zu den Anschuldigungen der Vertrauensperson. „Die Vorwürfe gegen meinen Mandanten sind völlig absurd und aus der Luft gegriffen. Das zeigt schon alleine die Tatsache, dass er nach Bekanntwerden nicht einmal in Untersuchungshaft genommen wurde“. Er ist ein Gastronom mit einem kleinkriminellen Hintergrund, aber kein Terrorist. Er hatte auch nie ein Problem mit Strache“.
In einer schriftlichen Stellungnahme schrieb der Anwalt Straches Johann Pauer: „Mein Mandant hat erst am 4. April von einem offenbar in Auftrag gegebenen Mordanschlag erfahren. Auf Nachfrage bei den zuständigen Stellen wurde ihm mitgeteilt, dass dieser Umstand nicht ernst zu nehmen sei. Daher ist er umso überraschter, nunmehr von der Existenz eines Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu erlangen. Weder mein Mandant noch ich wussten bislang von dem Ermittlungsverfahren und haben daher keinerlei Kenntnis vom derzeitigen Stand.“
[Autor: A. P. Bild: www.wikipedia.org/ Lizenz: CC BY 3.0]