Asylmissbrauch: EU-Höchstgericht fällt skandalöses Fehlurteil
In der derzeit herrschenden medialen Corona-Hysterie wird alles von einem beherrschenden Thema überdeckt: dem angeblich so tödlichen Coronavirus. Und dabei wird eine Vielzahl von Ereignissen übersehen wir beispielsweise ein (Fehl-)-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das bereits am 16. Juli veröffentlicht wurde. Darin stellte das Höchstgericht der EU neue Hürden für die Abschiebung von Asyltouristen aus. Die „Rechtsprechung“ des EuGH war übrigens ein wichtiges Motiv, warum die sich Briten von der EU verabschiedet hatten.
Im gegenständlichen Fall (C-517/17) hatte ein angeblich aus Eritrea stammender Mann die Bundesrepublik Deutschland geklagt, weil ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ohne vorherige persönliche Anhörung die Gewährung von Asyl verweigert hatte und ihn nach Italien abschieben wollte, wo ihm zuvor bereits der Asylstatus zuerkannt worden war.
Grundlage für die Entscheidung des BAMF war die Verfahrensrichtlinie 2013/32 der EU, nach der Mitgliedstaaten Asylanträge als unzulässig betrachten können, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat Asyl gewährt hat. Oder vereinfacht formuliert: Diese Richtlinie soll Asyltourismus, der eine Form des Asylmissbrauchs ist, verhindern.
Doch das interessiert die Richter des EuGH, denn sie argumentierten, ein potenzieller Asyltourist müsse nicht nur die Gelegenheit haben, sich zu äußern, ob er in einem anderem Mitgliedstaat tatsächlich Asyl erhalten habe, sondern er müsse auch die Möglichkeit erhalten, sich zu allen Umständen seines Falles. Denn die Asylbehörde müsse ausschließen können, so der EuGH in einer Pressemitteilung, „dass er im Fall einer Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden“.
Dieses Skandalurteil des EuGH ist ein gefundenes Fressen für die Asylindustrie. Mit der Behauptung, in einem anderen Mitgliedstaat drohe „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ können Asylverfahren in die Länge gezogen werden. Denn der Mitgliedstaat, der über die Abschiebung entscheidet, muss quasi den Gegenbeweis antreten, dass im anderen Mitgliedstaat keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ droht.
[Autor: B.T. Bild: Wikipedia/Christian Alexander Tietgen Lizenz: CC BY 4.0]