Warnung vor übertriebenen Erwartungen
Die österreichische Justiz soll in Zukunft zwecks wesentlicher Verfahrensbeschleunigung mehr Geld erhalten. Kann dieses Ziel erreicht werden?
Der 2018 vom Justizministerium herausgegebene Bericht Die österreichische Justiz führt aus: „… weisen die österreichischen Gerichte im internationalen Vergleich bei der Verfahrensdauer grundsätzlich gute Werte auf. Schlussendlich ist im sensiblen Bereich der Strafverfahren die durchschnittliche Verfahrensdauer äußerst kurz. So betrug die zusammengerechnete Dauer von Ermittlungs- und Hauptverfahren im Jahr 2016 bei bezirksgerichtlicher Zuständigkeit im Median lediglich 0,6 Monate, bei landesgerichtlicher Zuständigkeit 1,1 Monate.“
Hinsichtlich der zivilgerichtlichen Verfahren auf der Ebene der Bezirksgerichte heißt es: „Mehr als drei Viertel aller Zivilverfahren können binnen weniger Wochen mit Erlassung eines schriftlichen Zahlungsbefehls rechtskräftig erledigt werden. Als streitige Zivilverfahren bezeichnet man im Wesentlichen jene etwa zehn Prozent der Zivilverfahren, in denen die Parteien unterschiedliche Rechtsstandpunkte einnehmen und diese in mündlichen Verhandlungen streitig austragen. Die durchschnittliche Dauer (berechnet als Median) der im Jahr 2016 streitig erledigten Zivilverfahren hat bei den Bezirksgerichten sechs Monate … betragen. Rund die Hälfte der rund 45.300 streitigen Zivilverfahren bei den Bezirksgerichten hat kürzer als sechs Monate gedauert. Lediglich 2,3 Prozent der streitigen Verfahren dauerten länger als drei Jahre.“
Im Kapitel „Tätigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften“ ist für das Jahr 2017 die Zahl von 64.352 zivilgerichtlichen Verfahren vor den zwanzig Landesgerichten ausgewiesen. Davon sind laut Jahresbericht der Pensionsversicherungsanstalt für 2017 annähernd vierzig Prozent, nämlich 24.411 Verfahren in Sozialrechtssachen, die gemäß § 39 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz besonders rasch abzuführen sind.
Es erhebt sich die Frage: Kann der Einsatz erhöhter Finanzmittel bei diesen rund 24.000 Sozialrechtsverfahren zu einer kürzeren Prozessdauer führen?
Dies ist grosso modo zu verneinen. Die Gründe dafür:
- Bei Sozialrechtsfällen handelt es sich im Wesentlichen um solche, wo es um den allfälligen Anspruch auf Pension wegen einer Erkrankung des Versicherten handelt. Ob eine Pension zuerkannt wird, hängt vom Gutachten eines oder mehrerer medizinischer Sachverständigen ab. Innerhalb welcher Frist das Gutachten zu erstellen ist, kann das Gericht zwar vorgeben, aber infolge der beschränkten Zahl von Gerichtsgutachtern bleibt eine Überschreitung der Frist so gut wie sanktionslos. Außerdem kann während des Verfahrens jederzeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands behauptet werden, was eine neuerliche Begutachtung bedingt. Es ist auch naheliegend, dass der Vertreter des Klägers neue Leiden vorbringen wird, sobald absehbar ist, dass die bisher eingeholten Gutachten für einen Prozesserfolg nicht hinreichen. Einer zeitlichen Straffung des Verfahrens sind dadurch enge Grenzen gesetzt.
- Eine spürbare Verfahrensverkürzung ohne jeden finanziellen Mehraufwand könnte sich durch eine knappere, sich auf das Wesentliche beschränkende Protokollierung in Verbindung mit einer umgehenden schriftlichen Ausfertigung des Protokolls sowie des Urteils durch den Richter selbst ergeben, allenfalls mit Hilfe vorgefertigter Textbausteine.
Hier ist natürlich mit Bedacht vorzugehen, da ältere Richter derartige Arbeiten allenfalls als standeswidrig betrachten könnten. Jedenfalls bringt eine derartige Protokollierung zwei Vorteile: Der Richter prägt sich den Sachverhalt genauer ein. Zweitens kann sich die im Regelfall heillos überlastete Kanzleibedienstete anderen Aufgaben widmen.
[Autor: E.K.-L. Bild: www.wikipedia.orgbelgianchocolate from Antwerp, Belgium Lizenz: CC BY 2.0]