Novelle des Epidemie- und Covid-19-Gesetzes ist neuer Anschlag auf die Grundrechte
Im Juli hat der Verfassungsgerichtshof kundgetan, was er von dem von der türkis-grünen Bundesregierung durchgepeitschten Anti-Corona-Maßnahmenpaket hält: Das Höchstgericht hob Bestimmungen wie das Betretungsverbot öffentlicher Orte nachträglich als verfassungswidrig auf. Aber das dürften für Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) nur „juristische Spitzfindigkeiten“ sein.
Denn anstatt in sich zu gehen und aus dem VfGH die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, setzt die türkis-grüne Bundesregierung noch eins drauf. Beispielsweise sieht die von Gesundheitsminister Rudolf Anschober vorgestellte Novelle des Epidemiegesetzes einen Ausbau des Überwachungsstaates vor. Konkret geht es darum, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden sollen, personenbezogene Daten für die Dauer von 28 Tagen zu speichern und innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls den Behörden zu übermitteln. Zwar sollen die Kunden die Daten freiwillig herausrücken, aber man sieht, wohin die Reise geht.
FPÖ-Klubobmann Herbert warnt daher vor einer 24-Stunden-Überwachung der Bürger durch den Staat. Denn was so harmlos als besseres „Kontaktpersonen-Management“ daherkomme, bedeute im Endausbau eine quasi Rund-um-die Uhr-Überwachung der Bevölkerung. Dieser Entwurf, so Kickl, sei der absolute Gipfel des Kurzschen Machtrausches, der Österreich in ein „Dollfuß-Regime 2020“ führen wolle. Die Grünen und Minister Anschober seien dabei die „willfährigen Gehilfen der ÖVP“.
Verfassungsrechtlich höchst problematisch ist auch die von ÖVP und Grünen geplante Novelle des Covid-19-Maßnahmengesetzes. Demnach sollen per Verordnung Betretungsverbote von „bestimmten Orten“ oder „öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit“ möglich sein. Kritik dazu kommt vom renommierten Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk. Er betont, die geplante Regelung „schafft mehr Unklarheit als bisher“.
Eine weitere Novelle des Covid-19-Maßnahmengesetzes sieht eine Ermächtigung zu Verordnungen zum Betreten von Betriebsstätten vor, wenn dies die „epidemiologische Situation“ – ein weiterer schwammiger Begriff – erfordere. Dabei können auch Auflagen verhängt werden. Aus den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf geht hervor, dass darunter unter anderem die „Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes“ fällt. Es könnte also sein, dass bald mit der Novelle des Covid-19-Maßnahmengesetzes ein Maskenzwang in Büros eingeführt wird.
[Autor: B.T. Bild: Wikipedia/Bernhard Holub Lizenz: CC BY-SA 4.0]