Autor: E.K.-L. Bild: angelo luca iannaccone auf Pixabay Lizenz: –
Angebliche Väter und deren Komplizen tricksen den Rechtsstaat aus
Seit Jahren räumen findige Zeitgenossen die öffentlichen Kassen aus, ohne dass sich die Politik darum kümmert. Dadurch versickert das hart erarbeitete Steueraufkommen der Bürger in dunklen Kanälen. In Höhe von Hunderten Millionen Euro. Ein Beispiel dafür ist folgender Einser-Schmäh:
Man ködert einen Mann – hier kommt es tatsächlich auf Angehörige des männlichen Geschlechts an und es ist ausnahmsweise keine Substitution durch eine Frau, die sich halt als Mann fühlt, möglich –, der gewisse Voraussetzungen mitbringt. Konkret: Keinerlei laufendes Einkommen und kein materielles Vermögen. Also am besten einen Obdachlosen. Diesem Herrn wird ein fixer Betrag angeboten (von 5.000 Euro aufwärts), damit er mit aufs zuständige Amt geht und dort angibt, er anerkenne seine Vaterschaft zum meist ausländischen Kind XY. Der Beamte nimmt das Vaterschaftsanerkenntnis zu Protokoll. Weitere Verpflichtungen hat der angebliche Vater keine.
Die Folgen sind für den Steuerzahler ziemlich geschmalzen. Denn das Kind erwirbt dadurch einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem „Vater“, der nicht durchsetzbar ist. Daher muss der Staat mit einem Unterhaltsvorschuss einspringen und sich bemühen, sich am „Vater“ im Regressweg schadlos zu halten. Ein praktisch aussichtsloses Unterfangen. Weitere Folge: Das Kind erhält die deutsche Staatsbürgerschaft und dadurch hat die Kindesmutter samt all ihren anderen Kindern Anspruch auf Geldmittel aus dem wohlsortierten Korb an Sozialleistungen.
Was normiert das Gesetz in dieser Hinsicht? § 1592 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besagt (gerafft): Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, oder der die Vaterschaft anerkannt hat. Der letztere Fall kommt zum Tragen, falls das Kind unehelich geboren wird, was bereits 1900 (Geltungsbeginn des BGB) häufig vorkommt und der Erzeuger sich – Glück für Mutter und Kind! – durch förmliches Anerkenntnis zu dem von ihm gezeugten Nachwuchs bekennt.
Diese Rechtslage nützen jetzt gewiefte Köpfe aus, seit der Staat den Unterhalt vorschießt. Das war vom Gesetzgeber zwar gut gemeint, führt aber in der Praxis dazu, dass der Steuerzahler die Alimente zahlen muss, weil der Vater offiziell ohne Einkommen und auch ohne pfändbares Eigentum dasteht.
Apropos ausländische Kinder. Hier versucht der deutsche Gesetzgeber missbräuchlichen Vaterschaftsanerkenntnissen (bereits 2017 gab es rund 5.000 Verdachtsfälle) einen Riegel vorzuschieben, konkret durch § 1597a BGB. Dort steht im Absatz 1: Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes …, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen … durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit … zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
Nun, das wäre schon einmal ein erster Schritt. Doch der Absatz 5 des § 1297a BGB macht den Paragraphen zur Lachnummer. Absatz 5 lautet: Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
Die Folge: Der Obdachlose, der ein Vaterschaftsanerkenntnis abgibt, diktiert dem Beamten zusätzlich ins Protokoll, er sei natürlich der leibliche Vater. Und schön fließt Steuergeld in Strömen!
Laut einem Bericht der NZZ (Neue Zürcher Zeitung) vom 10. Jänner 2023 mit dem Titel Der deutsche Sozialstaat lässt sich willig ausbeuten nimmt ein damit befasster Beamter Stellung wie folgt:
‚Es ist eine bestimmte Personengruppe aus einer bestimmten Gegend Europas‘, versucht er sich vorsichtig auszudrücken, und stellt auf Nachfrage klar: Ja, es sind nahezu sämtlich Sinti und Roma vom Balkan. In Berlin ist die Methode eher bei Vietnamesen verbreitet, in Bremen gebe es einige Hundert Fälle mit Schwarzafrikanerinnen.
Laut Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) führe man derzeit eine Erhebung durch, um zu bestimmen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ein kleiner Tipp, um dem etwas schwerfälligen Minister auf die Sprünge zu helfen. Man braucht nur einen Satz ins BGB einzufügen (bitte das etwas sperrige Juristendeutsch zu entschuldigen):
Vaterschaftsanerkenntnisse sind nur dann wirksam, wenn vorher durch einen DNA-Test die Abstammung des anzuerkennenden Kindes vom Anerkenntniswerber festgestellt wird.
Ja, so einfach ist das. Vorausgesetzt, man will tatsächlich den ins Steuergeld gehenden Unfug abstellen.