Landeshauptfrau-Stellvertreter? Davon steht nichts in der NÖ-Landesverfassung

by John Tuscha

Autor: E.K.-L. Bilder: Fpoe/Noe Lizenz: CC BY-SA 2.0


Über die Grenzen des Genderns

Udo Landbauer wird vorgeworfen, er wolle sich nicht als „Landeshauptfrau-Stellvertreter“ bezeichnen lassen. Obwohl das aus seiner Bestallungsurkunde doch klar hervorgehe. Landbauer selbst nimmt die Sache nicht ganz so bierernst, misst dem Streit keinerlei Bedeutung bei.

Doch schauen wir uns einmal die Verfassung des Landes Niederösterreich aus dem Jahr 1979 in der geltenden Fassung an. Artikel 34 Absatz 4 der Verfassung lautet:

(4) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten.

Frau Johanna Mikl-Leitner hat sohin die verfassungsmäßige Funktion „Landeshauptmann“ inne. Darf sie sich trotzdem als „Landeshauptfrau“ bezeichnen? Ja, sie darf, denn Artikel 7a der Landesverfassung normiert:

Funktionsbezeichnungen und Titel können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Inhabers oder der Inhaberin der Funktion oder des Titels zum Ausdruck bringen.

Das verbum legale „können“ lässt die Wahl offen, ob man sich als weibliche Funktionsträgerin für die feminine Form entscheidet oder nicht.

Allerdings erstreckt sich die Entscheidung Mikl-Leitners, sich der weiblichen Form zu bedienen, nicht auf andere Funktionsträger, sondern gilt naheliegenderweise nur für die eigene Person.

Daraus folgt: Der Umstand, dass Johanna Mikl-Leitner die Kann-Bestimmung des Artikels 7a der Landesverfassung für sich in Anspruch nimmt und sich infolgedessen als „Landeshauptfrau“ bezeichnet, hat keine Auswirkung auf die in Artikel 34 Absatz 4 bezeichnete Funktion „Landeshauptmann-Stellvertreter“. Deswegen ist Udo Landbauer kein „Landeshauptfrau-Stellvertreter“. Wäre Landbauer eine Frau, so könnte er sich gemäß Artikel 7a als „Landeshauptmann-Stellvertreterin“ bezeichnen.

Fazit: Die Bestallungsurkunde von Udo Landbauer, in der seine Funktion mit „Landeshauptfrau-Stellvertreter“ bezeichnet ist, muss als verfassungswidrig angesehen werden, da es eine derartige Funktion laut niederösterreichischer Landesverfassung gar nicht gibt.