Ohrfeige für Kurz und Anschober: Allgemeine Ausgangssperren waren rechtswidrig
Mitte April sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz, die Überprüfung, ob die Anti-Corona-Maßnahmen verfassungsmäßig waren oder nicht, werde wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt stattfinden, wo viele dieser Maßnahmen nicht mehr in Kraft sind. Die allgemeinen Ausgangssperren sind nicht mehr in Kraft, und nun hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diese für Verfassungswidrig erklärt. Konkret geht es dabei um eine Vorordnung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, welche das Betreten öffentlicher Orte nur aus bestimmten Grünen für zulässig erklärte.
Das Höchstgericht urteilte, das ein Betretungsverbote für regional begrenzte Gebiete wie Ortsgebiete – zu denken wäre hier etwa an Ischgl – sei zwar zulässig, jedoch ist dem Gesetzgeber verwehrt, „durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (…) ein Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen“. Auch sei es dem Gesetzgeber, also der türkis-grünen Koalition bzw. dem zuständigen Regierungsmitglied nicht erlaubt, Menschen dazu zu verhalten, „an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben“. Daran können auch die verschiedenen Ausnahmen nichts ändern, befand der VfGH.
Sprengsatz birgt auch eine andere Entscheidung des VfGH zum türkis-grünen Corona-Pfusch: „Die Differenzierung zwischen Bau- und Gartenmärkten und anderen großen Handelsbetrieben in der COVID-19-Maßnahmenverordnung verstößt gegen das Gesetz.“ Die angefochtene Regelung, für die Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) verantwortlich ist, bedeutete eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Geschäften mit mehr als 400 Quadratmetern gegenüber vergleichbaren Betriebsstätten, insbesondere von Bau- und Gartenmärkten. Diese waren ohne Rücksicht auf die Größe ihres Kundenbereiches vom Betretungsverbot ausgenommen.
In einer ersten Stellungnahme erklärte FPÖ-Bundesparteiobmann Norbert Hofer, die schwarz-grüne Bundesregierung sei nicht in der Lage, Österreich sicher und rechtskonform durch die Coronakrise zu führen. Die Folgen der VfGH-Urteile könnten die Republik teuer zu stehen kommen, warnt Hofer. Den all jene Inhaber von Geschäften mit einer Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern könnten den Spruch der Höchstrichter zum Anlass nehmen, die Republik auf Schadenersatz zu klagen.
[Autor: B.T. Bild: VfGH/Achim Bieniek Lizenz: –]