Die jüngste Verordnung ist nicht gegendert!
Die für die jetzigen Beschränkungen erlassene Verfügung des Seuchenministers Rudolf Anschober wird die grün-feministische Kernklientel des kleinen Koalitionspartners ziemlich verärgern. Hat doch der vor allem auf Pressekonferenzen und bei TV-Interviews anzutreffende Anschober den Text der VO Nr. 479 – sie trägt die monströse Bezeichnung Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) – überhaupt nicht gegendert.
Da heißt es doch keck Friseure, Fußpfleger sowie Kosmetiker (§ 5 Abs 2). Dessen ungeachtet, dass solche Tätigkeiten ganz mehrheitlich von Damen ausgeübt werden. Oder der Gast (§ 8 Abs 4), obschon auch Personen weiblichen Geschlechts in Beherbergungsbetrieben abzusteigen pflegen. Im Abschnitt über das Gastgewerbe findet man Betreiber und seine Mitarbeiter (§ 7 Abs 5 Z 4), ganz so, als hätte Anschober noch nie von einer Kellnerin gehört.
Übrigens: Auch im der obigen Verordnung zugrundeliegenden Gesetz, dem Covid-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr. 12/2020, findet sich kein Passus über eine geschlechtergerechte Formulierung. Natürlich kann es sein, dass sich irgendwo im Gesetzesbestand der Republik ein allgemeiner Hinweis findet, wonach Wörter in männlicher Form auch die Frauen betreffen. Juristen sprechen da von einer lex fugitiva. Ab selbst wenn es so eine versteckte Bestimmung gäbe, hätte sich Anschober bei den politisch korrekten Feministinnen und deren männlichen Nachbetern in die Nesseln gesetzt. Denn nach deren Auffassung muss die weibliche Form immer gut sichtbar sein.
Aber vielleicht ist der emeritierte Volksschullehrer bereits ziemlich ausgelaugt und wäre ganz froh, könnte er sich nach einem selbst verursachten Shitstorm unauffällig ins Privatleben zurückziehen.
[Autor: E.K.-L. Bild: Lizenz: –]