Schweiz: Manderl oder Weiberl?

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Autor: E.K.-L. Bild: Wikipedia/Rep. Marjorie Taylor Greene Lizenz: Public Domain


Über ein vielleicht gut gemeintes, aber kaum durchdachtes neues Gesetz

Das eidgenössische Pendant zu unserem ABGB aus 1811 ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Eine Novelle hat nun dem ZGB per 1. Jänner 2022 den Artikel 30b beschert, der wie folgt lautet:

Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber … dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.
Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.
Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn …
(gilt für Personen unter 16 Jahren und solche, die einen Beistand brauchen; Anm. E. K.-L.)

Die neue Bestimmung hat Folgen für die Militärpflicht, die Sozialversicherung und nicht zuletzt für den Strafvollzug. Der Antragsteller benötigt bloß 75 Schweizer Franken (Gebühr für die Erklärung, man sei innerlich davon fest überzeugt, eine Frau zu sein).

Ein junger Mann, der vor der Ableistung des Wehrdienstes steht, vermag sich jetzt ganz unbürokratisch zur Frau erklären und vermag sich dadurch seiner staatsbürgerlichen Pflicht zu entziehen.

Ein älterer Eidgenosse, der in den Ruhestand zu gehen wünscht, kann dies durch einfache Erklärung beschleunigen: Er kriegt als Frau ein paar Jahre früher seine Pension, weil auch das schweizerische Pensionsgesetz AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) genauso wie unser ASVG ein geringeres Pensionsalter für Frauen vorsieht.

Wer mit dem Gesetz in Konflikt kommt und angibt, sich als Frau zu fühlen, hat das Recht auf einen Platz in einem Frauengefängnis. Wer zum Beispiel in einem Männerknast einsitzt – zum Beispiel wegen Vergewaltigung einer weiblichen Person – kann ohne viel Federlesens in eine Frauenhaftanstalt wechseln, denn Artikel 14b Absatz 3 der schweizerischen Zivilstandsverordnung ebnet dem Schlaumeier den Weg; diese Bestimmung lautet:

Weist die erklärende Person oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt.

Der Sträfling kann ab sofort ganz bequem in seiner Zelle die Erklärung abgeben, er fühle sich als Eva.

Für alle anderen gilt: Als Mann zum Zivilstandsamt, als Frau wieder raus. Rasch und unbürokratisch. Wobei ein besonderes Zuckerl hervorsticht: Man kann den Wechsel beliebig oft durchführen. Wobei allerdings immer wieder die Gebühr von sfr 75.- anfällt.

Künftig entscheidet in der Schweiz nicht mehr die Biologie, ob man amtlich ein Mann oder eine Frau ist, sondern die innere Überzeugung. Die freie Wahl des Geschlechts dürfte für weite Kreise der Bevölkerung, zurückhaltend formuliert, gewöhnungsbedürftig sein.

Für besonders Clevere in der Wirtschaft tun sich da Schlupfwinkel auf. Wenn es etwa für Aufsichtsrat oder Vorstand börsennotierter Unternehmen eine Frauenquote gibt, vermag man dies elegant zu umschiffen, indem ein paar leitende Herren pro forma die Erklärung abgeben, sie fühlten sich innerlich als Frau.

Feministinnen bekämpfen die neue Regelung, weil damit – gedeckt durch das Schlagwort Inklusion – jede Örtlichkeit allen Menschen gleichermaßen offensteht. Unter uns: Nicht jede Frau, jedes Mädchen dürfte von der Aussicht begeistert sein, die bisher für sie reservierten Toiletten, Garderoben, Saunas, Spitalzimmer und anderes plötzlich mit Männern teilen zu müssen …

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