Die Lockdown-Verordnung des Gesundheitsministers

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Autor: E.K.-L. Bild: UerDomwet form PxHere Lizenz: –


Notwendigkeit oder überschießende Freiheitsbeschränkung?

Die Mückstein-Verordnung vom 21. November 2021 (BGBl II 2021/475) regelt den sogenannten Lockdown ab dem darauffolgenden Tag. Die Norm wurde vom Hauptausschuss des Nationalrats mehrheitlich abgesegnet. Auch mit den Stimmen der SPÖ, die schon seit Jahren von der Futterkrippe abgeschnitten ist und sich mutmaßlich durch Wohlverhalten wieder ein paar Versorgungsposten für unfähige Genossen erhofft.

Schauen wir uns die kuriose Verordnung näher an. Sie strotzt vor Wörtern wie darf nicht oder ist untersagt. Typische Vokabel der grünen Verbotspartei. Man spürt richtiggehend die unterschwellige Lust, den Menschen etwas vorschreiben zu dürfen, die Bevölkerung in einer Art Schutzhaft zu nehmen, manche sagen: die Leut‘ halt einmal so richtig zu karniefln.

Besonders abartig ist § 3 Absatz 1, dort steht: Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu folgenden Zwecken zulässig. Mit anderen Worten: Zuchthaus für gesunde Menschen mit der Möglichkeit des ausnahmsweisen Freigangs.  Sollte das vor dem Verfassungsgerichtshof halten, dann darf bezweifelt werden, ob es sich bei der Republik Österreich noch um einen Rechtsstaat handelt.

Ein bisserl zynisch klingt § 13 Abs 1: Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt. Na ja, großzügig, wie Mückstein ist, gibt es Ausnahmen. Beispielsweise ist einem Patienten einmal in der Woche der Besuch durch eine einzige Person erlaubt. Freilich nur dann, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist. Was man natürlich im Vorhinein immer weiß.

Eine subtile Bosheit gegenüber dem Mückstein-Patienten Alexander Van der Bellen stellt § 17 dar: Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen. Bekanntlich hat Van der Bellen im Vorjahr seinen Aufenthalt in einem Lokal in der Wiener Innenstadt (Annagasse) über die gesetzlich zulässige Zeit ausgedehnt.

Wenige Stunden vor dem Inkrafttreten seiner Verordnung jammert Herr Mückstein, er habe sogenannte Morddrohungen erhalten und stehe deswegen unter Personenschutz. Beweise für seine kuriose Behauptung legt er nicht vor. Bekanntlich sind es hauptsächlich grüne Politiker, die sich mit einem solchen Vorbringen in den medialen Vordergrund drängen, sich in die Opferrolle hineinreklamieren  (Claudia Roth, Cem Özdemir, Alma Zadic). Um hier gleich eines klarzustellen: Trotz seiner Verordnung, durch die sich viele Bürger provoziert fühlen, sollte dem Gesundheitsminister kein Haar gekrümmt werden.

Falls sich Herr Mückstein durch milieubedingte Unmutsäußerungen belästigt fühlt, dann steht es ihm frei, den Polizeinotruf 133 in Anspruch zu nehmen. Ein sündteurer Personenschutz auf Kosten des Steuerzahlers ist unverhältnismäßig, zumal der Minister eine Bedrohung nicht einmal nachgewiesen hat. Alternativ steht es Herrn Mückstein natürlich frei, sich auf Privatkosten einen Praterstrizzi zu engagieren.

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