Über die jüngste Verordnung des Seuchenministers
Man glaubt sich im Fasching, sobald man sich das Bundesgesetzblatt II, Ausgabe vom 22. Oktober 2020 mit der Verordnung Nr. 456 ansieht. Man glaubt seinen Augen nicht zu trauen, was hier zu lesen ist:
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
- In § 1a wird nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
- In § 2 Abs. 1a wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
- In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“die Wortfolge „und eng anliegenden“eingefügt.
- In § 6 Abs. 5a und 5b wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
- In § 7 Abs. 3a wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
- In § 10 Abs. 7, 8 und 11 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
- In § 10 Abs. 9 wird jeweils nach dem Wort „abdeckenden“die Wortfolge „und eng anliegenden“eingefügt.
- In § 10 Abs. 13 wird das Wort „mechanische“durch die Wortfolge „und eng anliegenden mechanischen“ersetzt.
- In § 10a Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
- In § 10b Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“die Wortfolge „und eng anliegenden“eingefügt.
Jeder fragt sich: Will uns der Mann veräppeln? Eine Verordnung hat verständlich zu sein, damit der Bürger ohne Aufwand erkennt, was Sache ist. Bei Herrn Anschober gilt das mitnichten. Seine Verordnung Nr. 456 strotzt vor Verweisen auf die Verordnung Nr. 455, die wiederum auf deren Vorgängerin verweist. Ein kurzer Blick auf die Verordnung Nr. 455 genügt:
… Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020, wird wie folgt geändert:
…
- In § 4 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 1“durch den Ausdruck „§ 1a“ersetzt.
- In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte“durch die Wortfolge „die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern“ersetzt.
- In § 4 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
- In § 6 Abs. 1a Z 1 wird die Wortfolge „zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden,“durch die Wortfolge „sechs Personen“ersetzt.
- In § 6 Abs. 1a Z 2 wird der Wortfolge „aus Personen“das Wort „ausschließlich“vorangestellt.
- Dem § 6 Abs. 1a wird folgender Schlusssatz angefügt:
„In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.“
- Nach § 6 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt: …
Was finden wir unter Nr. 446, auf welche Nr. 455 Bezug nimmt? Eine kleine Kostprobe:
…
- In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Sitzplätze“die Wortfolge „, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern,“eingefügt.
- § 10b Abs. 4 entfällt.
- Nach § 10b werden folgende §§ 10c und 10d samt Überschriften eingefügt: …
Und vor Nr. 446 sind die Verordnungen mit den Nummern 412, 407, 398, 342, 332, 299, 287, 266, 246, 239, 231 und 207 mit all ihren Verweisungen durchzuackern …
In seinem „Denksport“-Erkenntnis qualifiziert der VfGH ein Gesetz – und selbiges gilt für eine Verordnung! – etwa dann als verfassungswidrig, wenn zum Verständnis unter anderem eine „gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben“ erforderlich ist.
[Autor: E.K.-L. Bild: Wikipedia/Bernhard Holub Lizenz: CC BY-SA 4.0]