Sonderbare Wahl des Bundespräsidenten

by admin2

Autor: E.K.L. Bild: mohamed hassan form PxHere Lizenz: –


Unglaublich! Viele sind gar nicht wahlberechtigt

Der Souverän – darunter versteht man grob gesprochen das österreichische Volk – wählt am 9. Oktober den neuen Bundespräsidenten. Allerdings könnte es leicht möglich sein, dass die Wahl wieder einmal angefochten wird.

Der Grund liegt auf der Hand: In unserer Bundesverfassung (Bundes-Verfassungsgesetz [B-VG],
BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999) steht folgender Satz:

Art. 60 (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt …

Dass die Wahl näher bestimmende Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG StF: BGBl. Nr. 57/1971 besagt:

4: Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

Na, hat’s schon geklingelt? Erkennen Sie das schreiende Unrecht in den beiden Normen, wobei sich die Bundesverfassung nach den Worten eines Eingebürgerten des Attributs elegant rühmen darf. Bei diesem teilweise menschenverachtenden Inhalt des B-VG von Eleganz zu sprechen, kommt nur einem Zyniker in den Sinn.

Des Rätsels Lösung liegt in der Wortfolge Männer und Frauen. Das bedeutet schlicht, dass damit alle Bürger unserer Heimat, die sich weder als Mann noch als Frau verstehen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sowohl aktiv als auch passiv. Wer da in einem amtlichen Formular bei der Rubrik „Geschlecht“ das Kästchen divers, trans oder asexuell ankreuzt, der nimmt sich damit selbst aus dem Spiel.

Es würde kaum verwundern, wenn diesmal jemand, der besonders gesetzestreu ist, innerhalb des noch zu bestimmenden Zeitraumes Einsicht in die öffentlich aufliegenden Listen der Wahlberechtigten nimmt und – falls darin eine Person aufscheint, die sich öffentlich zu einer Gruppe zwischen Manderl und Weiberl gehörend deklariert – gegen die Aufnahme dieser Person in die Liste der Wahlberechtigten Einspruch erhebt. Dies unter Verweis auf die oben erwähnte klare Gesetzeslage.

Man sieht sohin: Die Aktivisten der Bewegung LGBTQ+, das sind sohin: Lesben, Schwule, Bisexuelle,  Trans-, Inter- und queere Personen, sollten nicht nur mit Regenbogen-Demonstrationen aufwarten, sondern sich endlich um das Wahlrecht der Menschen zwischen maskulin und feminin kümmern!

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