Kickl lehnte Extrawürstel bei Abschiebungen ab. Ist er deswegen persona non grata?

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Das große Kickl-Interview in der „Kronen-Zeitung“ vom Sonntag, dem 14. Juli

Obschon die “Krone” seit dem Ibiza-Video auf die Freiheitlichen minder gut zu sprechen sein soll,  druckt sie in ihrer Sonntagsnummer unter dem Titel “Haben Sie noch was im Safe, Herr Kickl?” ein drei (!) Seiten langes Gespräch ab, das der ehemalige Innenminister der Krone-Journalistin Conny Bischofberger gewährt hat.

Im Rahmen des Interviews kommt auch ein demokratiepolitisch heikles Thema zur Sprache. Auf die Frage, was wohl Van der Bellen zur Äußerung bewogen haben könnte, er würde Herbert Kickl nicht mehr als Minister angeloben, führt der Freiheitliche aus: “… es wäre eine Sache des Anstands gewesen, mich im Zuge der Entlassung anzuhören. Nun hat er seine Ablehnung ohne Begründung artikuliert. Aber gerade die Begründung wäre das Interessante. Das soll ja kein Willkürakt sein. Herr Van der Bellen steht als Bundespräsident ja auch nicht über dem Gesetz. Auf diese Begründung warte ich bis heute.” Kickl verweist hier – ohne es ausdrücklich anzusprechen – auf das allgemeine Sachlichkeitsgebot sowie auf die verfassungsrechtlich garantierte gleiche Zugänglichkeit zu allen öffentlichen Ämtern. Vom guten Benehmen ganz zu schweigen.

Kickl weiter: “Ich habe Sonderwünschen von Prominenten bei Abschiebungen niemals nachgegeben … Ich hätte Abschiebungsentscheidungen, die ja gerichtliche Entscheidungen sind, aussetzen sollen …” Auf die Nachfrage der Interviewerin „Hat der Bundespräsident interveniert?“ ist als Antwort zu lesen: “Auch der Bundespräsident hat Wünsche artikuliert, und auch denen bin ich nicht nachgekommen. Damit bin ich natürlich auf wenig Gegenliebe gestoßen. Aber als Minister habe ich mich an die Gesetze zu halten und gerichtliche Urteile zu vollziehen.”

“Sonderwünsche, Wünsche artikuliert …” Hier könnte der unbefangene Beobachter gar ans Strafgesetz denken, so in Richtung Versuch einer verbotenen Intervention oder gar Versuch einer Verleitung zum Amtsmissbrauch. Natürlich gilt hier die Unschuldsvermutung. Außerdem hätten die in abstracto davon Betroffenen ein Riesenglück: Denn beim Amtsverständnis des Herbert Kickl wäre das ein sogenannter absolut untauglicher Versuch gewesen. Und der ist nicht strafbar (§ 15 Abs 3 StGB).

[Autor: E. K.-L. Bild: www.wikipedia.org/Michael Lucan Lizenz: CC BY-SA 3.0 de]

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