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Österreich

Ibiza-Video-Veröffentlichung rechtswidrig

by admin2 6. November 2019
6. November 2019
Ibiza-Video-Veröffentlichung rechtswidrig

Justiz gibt Johann Gudenus Recht und bestätigt Rechtsbruch

Nun ist es also amtlich und offiziell. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat eine von Johann Gudenus erwirkte „Einstweilige Verfügung“ gegen die Veröffentlichung des rechtswidrig aufgenommenen Ibiza-Videomaterials bestätigt.

Der Wiener Rechtsanwalt, der nicht nur maßgeblich an der Täuschung der beiden Ex-Politiker Strache und Gudenus, sondern auch an der Produktion und am „Vertrieb“ des Videos beteiligt war, darf das Material nun offiziell weder verbreitern noch veröffentlichen. Die Entscheidung des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Zwar zu spät, zeigt aber dennoch, mit welch skandalösen Methoden gewisse Kreise die Zerstörung der FPÖ vorantrieben. Jedes Mittel war ihnen Recht.

Das Argument des Anwalts, es handle sich um ein „zivilgesellschaftliches Investigativ-Projekt“, ist damit passé. Nun wären die Rechtsanwaltskammer und auch die Justiz am Zuge. Der Anwalt hat nicht nur gegen seine Anwaltspflicht verstoßen, indem er listig gefälschte Dokumente vorgezeigt und seine „Klienten“ getäuscht hat, er war auch an der rechtswidrigen Erstellung des Videos beteiligt und soll es dann sogar für hohe Summen verschiedenen „Interessenten“ angeboten haben – von NEOS über die SPÖ bis hin zu Haselsteiner.

Wenn es sich um ein ach so gutgemeintes Investigativ-Projekt gehandelt hatte, wieso versucht man es dann für Unsummen zu verschachern und hält es zwei Jahre lang zurück? Hätte man das Material nicht in einem Akt „moralischer Aufklärungsverpflichtung“ gegenüber die Bevölkerung nicht sofort veröffentlichen müssen? Stattdessen wartete man zu, bis die FPÖ in der Regierung war – was natürlich nochmals eine erhebliche Wertsteigerung des Materials zur Folge hatte – und bietet das „zivilgesellschaftlich motivierte Projekt“ erst dann am Markt feil. Warum eigentlich? Investigativ-Journalisten veröffentlichen ihre Recherchen doch gemeinhin mit Stolz selbst…

Das OLG kam schließlich zur Meinung, eine Veröffentlichung sei „im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig”. Sie verletzte „in besonderem Maße“ die Persönlichkeitsrechte des Klägers.

[Autor: A.L. Bild: www.wikipedia.org/GuentherZ Lizenz: CC BY 3.0]

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