ZurZeit
  • Aktuelles
    • Österreich
    • Deutschland
    • Europa
    • Ausland
    • Feuilleton
    • Wirtschaft
    • Archiv
  • Anfragen/Leserbrief
  • Anmelden/Registrieren
    • Anmelden
  • E-Paper
    • Jahrgang 2021
    • Jahrgang 2020
Aktuell
Bundesregierung plant offenkundig Impfpflicht durch die Hintertüre
Antifa ruft zu Mord an Andersdenkenden auf
Freiheitliche Enthüllungsplattform „TuEsFürMich“
Fußball-WM 2022: Die toten Sklaven von Katar
EU leistet George Soros Schützenhilfe
Die „Fake News“ von US-Präsident Biden

ZurZeit

  • Aktuelles
    • Österreich
    • Deutschland
    • Europa
    • Ausland
    • Feuilleton
    • Wirtschaft
    • Archiv
  • Anfragen/Leserbrief
  • Anmelden/Registrieren
    • Anmelden
  • E-Paper
    • Jahrgang 2021
    • Jahrgang 2020
0
Österreich

Der hoffnungslos überforderte grüne Minister

by admin2 27. Oktober 2020
27. Oktober 2020
Der hoffnungslos überforderte grüne Minister

Über die jüngste Verordnung des Seuchenministers

Man glaubt sich im Fasching, sobald man sich das Bundesgesetzblatt II, Ausgabe vom 22. Oktober 2020 mit der Verordnung Nr. 456 ansieht. Man glaubt seinen Augen nicht zu trauen, was hier zu lesen ist:

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
  2. In § 1a wird nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
  3. In § 2 Abs. 1a wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
  4. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“die Wortfolge „und eng anliegenden“eingefügt.
  5. In § 6 Abs. 5a und 5b wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
  6. In § 7 Abs. 3a wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
  7. In § 10 Abs. 7, 8 und 11 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
  8. In § 10 Abs. 9 wird jeweils nach dem Wort „abdeckenden“die Wortfolge „und eng anliegenden“eingefügt.
  9. In § 10 Abs. 13 wird das Wort „mechanische“durch die Wortfolge „und eng anliegenden mechanischen“ersetzt.
  10. In § 10a Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“die Wortfolge „und eng anliegende“eingefügt.
  11. In § 10b Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“die Wortfolge „und eng anliegenden“eingefügt.

Jeder fragt sich: Will uns der Mann veräppeln?  Eine Verordnung hat verständlich zu sein, damit der Bürger ohne Aufwand erkennt, was Sache ist. Bei Herrn Anschober gilt das mitnichten. Seine Verordnung Nr. 456 strotzt vor Verweisen auf die Verordnung Nr. 455, die wiederum auf deren Vorgängerin verweist. Ein kurzer Blick auf die Verordnung Nr. 455 genügt:

… Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020, wird wie folgt geändert:

…

  1. In § 4 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 1“durch den Ausdruck „§ 1a“ersetzt.
  2. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte“durch die Wortfolge „die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern“ersetzt.
  3. In § 4 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
  4. In § 6 Abs. 1a Z 1 wird die Wortfolge „zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden,“durch die Wortfolge „sechs Personen“ersetzt.
  5. In § 6 Abs. 1a Z 2 wird der Wortfolge „aus Personen“das Wort „ausschließlich“vorangestellt.
  6. Dem § 6 Abs. 1a wird folgender Schlusssatz angefügt:

„In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.“

  1. Nach § 6 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt: …

Was finden wir unter Nr. 446, auf welche Nr. 455 Bezug nimmt? Eine kleine Kostprobe:

…

  1. In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Sitzplätze“die Wortfolge „, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern,“eingefügt.
  2. § 10b Abs. 4 entfällt.
  3. Nach § 10b werden folgende §§ 10c und 10d samt Überschriften eingefügt: …

Und vor Nr. 446 sind die Verordnungen mit den Nummern 412, 407, 398, 342, 332, 299, 287, 266, 246, 239, 231 und 207 mit all ihren Verweisungen durchzuackern …

In seinem „Denksport“-Erkenntnis qualifiziert der VfGH ein Gesetz – und selbiges gilt für eine Verordnung! – etwa dann als verfassungswidrig, wenn zum Verständnis unter anderem eine „gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben“ erforderlich ist.

[Autor: E.K.-L. Bild: Wikipedia/Bernhard Holub Lizenz: CC BY-SA 4.0]

AnschoberCoronaCovid 19GrüneRechtsstaatVerfassungsgerichtshofVerordnungschaosVfGH
0 comment
0
FacebookTwitterGoogle +Pinterest
previous post
Trump vs. Biden …
next post
Kopf hoch, liebe Freunde der Wahrheit!

Das könnte Sie auch interessieren

Jede Woche politisch unkorrekt: ZurZeit Ausgabe Nr. 20

Schlagzeilen zum Tag – 21. Oktober 2019

FPÖ –Amesbauer: „goldene Zeiten“ für Illegale durch Nehammer

St. Pölten könnte Kulturhauptstadt werden

„Grüne profitieren stark von Briefwahl“ im ORF-Paralleluniversum

Unglaublich, aber wahr: Die kuriose Dringlichkeitsliste der Anschober-Leute

EU rät vor FFP2-Maskenpflicht ab: Nehammer erhöht bei...

Schlagzeilen zum Tag – 11. September 2019

Grüne: Christoph Chorherr ist ein guter Mensch

Leave a Comment Cancel Reply

Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.

ZurZeit

ZurZeit Podcast

ZurZeit Test Abo

ZurZeit Test Abo

E-Mail Newsletter

Anmeldung zum Newsletter:

Facebook

Facebook

Spenden Sie!

Werbung

Über Zur Zeit

ZUR ZEIT versteht sich als wertkonservatives und freisinniges Wochenblatt, verpflichtet den Werten der Humanität, der Freiheit, der Demokratie, loyal verbunden der Republik Österreich, deutscher Kultur und europäischer Einigkeit. ZUR ZEIT versteht sich als Diskussionsforum, offen und kontrovers. Alle namentlich gekennzeichneten Beiträge müssen nicht der Blattlinie und der Meinung der Redaktion entsprechen. Für deren Inhalt haften allein die Autoren.

ZUR ZEIT ist unabhängig von allen Parteien und Verbänden.

Links

Datenschutzerklärung

Impressum

Nutzungsbedingungen

Folge uns auch auf Facebook!

Facebook
Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.OKNeinDatenschutzerklärung
Cookies widerrufen