David gegen Goliath: Alternativer Sender AUF1 wehrt sich juristisch gegen ARD

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Autor: B.T. Bilder: AUF 1 Lizenz: –


Dem System unbequemes Mediun soll zum Schweigen gebracht werden

Seit der alternative Nachrichtensender AUF1 am 31. Mai 2021 ist er zur Zielscheibe des Mainstreams geworden. Vor allem, weil er über wichtige Themen wie Corona oder den Ukrainekrieg objektiv und unabhängig berichtet und sich deshalb ständig steigender Zuseherzahlen – auch in der Bundesrepublik Deutschland – erfreut.

Die steigende Beliebtheit des alternativen Senders hat im Herbst 2022 das Establishment auf den Plan gerufen. Die öffentlich-rechtliche ARD brachte einen Widerspruchsschriftsatz gegen AUF1-Chefredakteur Stefan Magnet beim Österreichischen Patentamt in Wien ein. Ihr Ansinnen ist die Löschung der Marke „AUF1“, weil diese angeblich der Marke des Senders „Das Erste“ zum Verwechseln ähnlich sehe.

Die Absicht ist schnell durchschaut: Man will einen kleinen und unliebsamen Konkurrenten mit juristischen Mitteln zum Schweigen bringen. Doch AUF1 nahm den Kampf David gegen Goliath auf und engagierte sechs Rechtsanwaltskanzleien, die in einer Pressekonferenz über den Stand des Verfahrens Auskunft gaben.  Die Rechtsanwälte kommen zu dem Ergebnis, dass der von der ARD eingebrachte Widerspruch weder zulässig noch begründet, also sowohl formal- als auch materialrechtlich fehlerhaft. Oder anders formuliert: Der Widerspruch der ARD ist abzuweisen.

Das beginnt damit, dass die ARD die falsche Person, nämlich AUF1-Chefredakteur Stefan Magnet, klagte. Richtigerweise hätte der Widerspruchsschriftsatz gegen den Markeninhaber eingebracht werden müssen, gegen einen Verein, dessen Obmann Stefan Magnet ist. Einen weiteren schweren formalen Fehler sehen die Juristen in der fehlenden „aktiven Widerspruchslegitimation“ der ARD. Denn die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland besitzt als Zusammenschluss der neun öffentlich-rechtlichen Medienanstalten keine Rechtspersönlichkeit.

Außerdem prüften die Rechtsanwälte auch die inhaltliche Seite und kamen – wenig überraschend – zu dem Schluss, dass zwischen den beiden Logos keine Verwechslungsgefahr besteht. Dafür wurden beide Marken sorgfältig unter Berücksichtigung etwa der verschiedenen Designmerkmale, der verwendeten Schriftarten, der grafischen Bearbeitung der Logos und deren Farben begutachtet. Und weil sich AUF1 gerade als Gegenmodel zur ARD sieht, könne die behauptete Rufausbeutung der ARD nicht stattfinden.

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